AGB`s Fahrschule FASTLANE/ Motoscholl 62

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen

4. a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen b)

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  1. c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  1. a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  1. a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  2. b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  3. c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  4. d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
  5. e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge

dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen bei Veranstaltungen wie Motorradtrainings

  1. Die Erbringung von Dienstleistungen bzw. deren Vermittlung geschehen auf gesonderten Auftrag.
  2. Der Auftrag hat den Leistungsumfang, den Termin der Leistungserbringung und den voraussichtlichen Preis der Leistungen zu enthalten.
  3. Wird der Auftrag an externe Dienstleister weiter gegeben ist der Kunde darüber zu unterrichten. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des externen Dienstleisters.
  4. Für die Erbringung von Reiseleistungen gelten die besonderen Geschäftsbedingungen für Reiseleistungen.
  5. Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Veranstalter, deren Angebot durch uns nur vermittelt wurde, gelten die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters.
  6. Von uns bestätigte Reservierungen sind verbindliche Buchungen.

Anmeldeschluss ist 2 Wochen / 14 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag der jeweiligen Veranstaltung. Ein Rücktritt bzw. eine Stornierung der Teilnahme an einer Veranstaltung ist jederzeit möglich. Ein etwaiges Widerrufsrecht bleibt unberührt.

Es gelten folgende verbindliche Bedingungen für Abbestellungen/Stornierungen der erfolgten Buchung:

  • Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn
    • Erstattung der Teilnahmegebühr inklusive aller Nebenkosten abzüglich Storno- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50,00 EUR brutto.
  • Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
    • Erstattung der Teilnahmegebühr inklusive aller Nebenkosten abzüglich Storno- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50% der Gesamtkosten.
  • Stornierung bei weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
    • In diesem Fall ist die vollständige Begleichung der Teilnahmegebühr inklusive aller Nebenkosten fällig.
    • In diesem Fall erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühr.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

Schnuppertraining

Motorradfahren erst einmal ausprobieren:

Du möchtest Motorrad fahren, bist dir aber noch nicht sicher, ob es das Richtige für dich ist? Bevor du dich bei einer Fahrschule anmeldest, kannst du es bei uns ganz entspannt ausprobieren.

In einem 3-stündigen Training auf einer abgesperrten Trainingsanlage hast du die Möglichkeit, erste Erfahrungen zu sammeln – sicher, legal und ohne Risiko.

Wir arbeiten bewusst in kleinen Gruppen mit maximal drei Teilnehmern pro Fahrlehrer, damit du individuell betreut wirst und schnell Fortschritte machst. Jede Gruppe wird dabei von einem ausgebildeten Fahrlehrer begleitet, der dich Schritt für Schritt an das Motorradfahren heranführt.

Solltest Du Schutzkleidung benötigen, stellen wir diese auf Anfrage zur Verfügung (Größen S, M, L, XL)

Starte jetzt dein erstes Motorrad-Erlebnis!

Voraussetzungen für das Training:

  • Mindestalter 17 Jahre
  • Mindestgröße 150cm

Einzelcoaching

Fakten:

Hier fahren wir auf der Straße.
Wir analysieren deinen fahrstiel und verbessern diesen. Komplett individuell auf dich und deine Wünsche angepasst.

Voraussetzungen für das Training:

  • Eigenes Motorrad (Verkehrssicher)
  • Komplette Schutzausrüstung
  • Gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse

Premium

Fakten:

  • Kleine Gruppen mit Max. 6 Teilnehmer
  • Beginn 9.00 Uhr
  • Ende ca. 15.30 Uhr
  • Kosten Inkl. Getränke und Verpflegung 199,-€

Inhalt:

  • Theorieteil (Grundlagen der Fahrphysik)
  • Übungen mit dem Eigenen Motorrad
  • Blickführung, Sitzposition, Lenkimpuls und vieles mehr
  • Herantasten an die Max. Schräglage mit dem Schräglagenmotorrad in den Verschiedenen Fahrtechniken (drücken, legen, hanging-off)
  • Die einzelnen Phasen der Kurvenfahrt (Anbremsen, Rollphase, Stütsgas, Beschleunigen)
  • Blickführung
  • Sitzposition
  • Lenkimpuls
  • Handling Übungen (werde eins mit deinem Motorrad)

Voraussetzungen für das Training:

  • Eigenes Motorrad
  • Komplette Schutzausrüstung

Basic

Fakten:

  • Kleine Gruppen mit Max. 6
  • Teilnehmer
  • Beginn 10.00 Uhr
  • Ende ca. 15.30 Uhr
  • Kosten Inkl. Getränke und
  • Verpflegung 189,- €

Inhalt:

  • Theorieteil (Grundlagen der Fahrphysik)
  • Übungen mit dem Eigenen Motorrad
  • Blickführung
  • Sitzposition
  • Lenkimpuls
  • Herantasten an die Max. Schräglage mit dem Schräglagenmotorrad in den Verschiedenen Fahrtechniken (drücken, legen, hanging-off)
  • u.v.m

Voraussetzungen für das Training:

  • Eigenes Motorrad
  • Komplette Schutzausrüstung